Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-2 (2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-3 (3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-4 (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-5 (5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/37#abs-6 (6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 37 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.06.2006 – 13 Sa 80/05Zitiert von 2
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BVerwG, 20.07.2016 – 8 B 11/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2016 – 8 B 10/16Zulässigkeit von Nacherhebungen aufgrund der Nachmeldung von DeputatleistungenZitiert von 3
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 27.12Zitiert von 22
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 29.12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.08.2021 – 13 UF 25/20Zitiert von 1
- FG Köln, 06.04.2017 – 2 K 1836/14
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 7 U 110/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.